Satzung




 


§ 1 Name

Der Verein führt den Namen Rolly Club " RC Schiffweiler 1996 ". Der Sitz des Vereins ist Schiffweiler ; die Verwaltung erfolgt am Wohnsitz des 1. Vorsitzenden. Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck und Aufgabe

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabeordnung. Zweck und Aufgabe des Vereins sind die Förderung des Sports und der sport!. Jugendhilfe, vornehmlich im Bereich des Tischfußballspiels.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(1) Der Verein ist Mitglied im STFV , dessen Satzung sich sowohl der Verein als auch die Mitglieder unterwerfen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Verbleib im STFV.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

(3) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlichen Leistungen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

(3) Mit der Unterschrift der Beitrittserklärung und der Zahlung des 1. Beitrages erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins an. Bei dem Eintritt ist der volle Beitrag für den laufenden Monat zu zahlen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt , Tod , Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

(3) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen
a) Nichterfüllung satzungsmäßiger Pflichten oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
b) Nichtzahlung von Beiträgen für länger als 3 Monate trotz Mahnung
c) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) unehrenhafter Handlungen innerhalb und außerhalb des Vereins. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftl. mitzuteilen (mit Angabe der Rechtsmittel).

(4) Jede Art der Beendigung der Mitgliedschaft verwirkt den Anspruch auf das Clubvermögen.

5 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt bzw. geändert. Für Schüler, Grundwehrdienstleistende sowie für Schwerbehinderte ohne eigenes Einkommen ist ein niedrigerer Beitrag festzusetzen. Der Beitrag wird durch Bankeinzug jährlich gezahlt.

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können aber an den Mitgliederversammlungen und sonstigen Versammlungen teilnehmen.

(2) Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

§7 Pflichten der Mitglieder

Pflichten der Mitglieder sind:

a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
c) den festgesetzten Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten
d) die Satzung des Vereins anzuerkennen

§ 8 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Spielbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins

Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

§ 9 Rechtmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§3), gegen einen Ausschluss (§4.3) sowie gegen eine Maßregelung (§8) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 2 Wochen -nach Absenden des Bescheides- beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

§10 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Spielführer

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) findet in jedem Jahr im Januar statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch schriftl. Einladung und Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde. Zwischen dem Tag der Versammlung und dem Erscheinen des Amtsblattes muss eine Frist von 2 Wochen liegen.

(5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Entgegennahme der BerichteKassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
d) Beschlussfassung Ober vorliegende Anträge..

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit -d. h. , eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen - der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei einer Personenwahl erfolgt bei Stimmengleichheit eine Wiederhohlungswahl, danach entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(8) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind , kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, sie in die Tagesordnung aufzunehmen. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

(9) Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassierer
- dem Spielausschuss ( eine Person pro gemeldeter Mannschaft )
- je 1 Beisitzer für jede gemeldete Mannschaft

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

(3) Der Vorsitzende beruft die Vorstandsitzungen ein und leitet sie. Auf Antrag von 3 Vorstandsmitgliedern ist ebenfalls eine Sitzung einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu benennen.

(4) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(5) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

(6) Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes regelt die Geschäftsordnung.

(7) Der Vorstand hat das Recht an allen Sitzungen von Abteilungen, Gruppierungen und Mannschaften des Vereins beratend teilzunehmen.13 Ausschüsse Der Vorstand kann bei Bedarf Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.

Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Schriftführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.

14 Spielführer

Jede Mannschaft wählt einen Spielführer - einfache Stimmenmehrheit - ,der nicht dem Vorstand angehört. Er vertritt die Mannschaft und ihre Interessen gegenüber dem Vorstand. Der Spielführer steht dem Spielausschuss bei der Mannschaftsaufstellung beratend zur Seite. Die Spielführer werden für jeweils 1 Spieljahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 17 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammling beschlossen werden.

(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat,
b) von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

(3) Die Versammlung ist mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig, vorausgesetzt, daß mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Ist diese Zahl nicht erreicht, muß innerhalb von 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die als dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließt.

§ 18 In Kraft treten

Vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung tritt diese Satzung mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Schiffweiler, 11.01.1997